Erwachsene Radfahrer haben auch Gehwegen nichts zu suchen, und wenn sie dazu noch in der falschen Richtung unterwegs sind, haften sie bei möglichen Schäden selbst. Das berichtet die Zeitschrift „Tour“ (7/2013) unter Bezug auf ein Urteil des Landgerichts Augsburg. Danach war ein Radfahrer auf einem Bürgersteig in falscher Richtung unterwegs, als er mit einem Pkw kollidierte, der aus einer Grundstücksausfahrt fuhr. Das Gericht hielt dem Autofahrer zugute, dass er langsam gefahren sei und dass eine Warnleuchte im Bereich der Ausfahrt in Betrieb gewesen sei.
Der Radfahrer habe dagegen gleich in mehrfacher Hinsicht gegen bestehendes Recht verstoßen. Er sei auf dem Gehweg gefahren, noch dazu in falscher Richtung, und er sei zu schnell gefahren. Seine Schadensersatzklage wegen eines Rippenbruchs und einer Schulterprellung ging leer aus (LG Augsburg, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 22 0 2711/12).