Die Unsicherheit hat ein Ende: Wer von Zehlendorf aus durch Kleinmachnow nach Stahnsdorf fährt, muss den Fahrradweg in Kleinmachnow nicht benutzen. Das hat jetzt laut „Tagesspiegel“ das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Damit hat das Gericht die Benutzungspflicht des kombinierten Rad- und Fußgängerwegs entlang der Ortsdurchfahrt, dem Zehlendorfer Damm, gekippt. Gegen die Entscheidung kann keine Revision eingelegt werden.
Kleinmachnow: Fahrradweg muss nicht benutzt werden
2010 hatte die Kreisverwaltung Potsdam-Mittelmark die Benutzungspflicht des kombinierten Fußgänger- und Fahrradweges auf dem Zehlendorfer Damm gegen die Kritik unter anderem des ADFC angeordnet. Als Gründe wurden laut „Tagesspiegel“ damals das hohe Verkehrsaufkommen und eine Gefährdung von Radfahrern auf der nur 6,50 Meter breiten Straße angegeben: Beim Überholen der vor den Grundstücken geparkten Autos müssten sie auf die Gegenfahrbahn ausweichen. Die Kritik damals lautete, der Radweg sei unübersichtlich. Wer ihn jemals benutzt hat, kann das bestätigen: Er führt an vielen Grundstückseinfahrten vorbei, aus denen immer wieder Autos herausfahren, man muss Fußgängern ausweichen oder Platz einräumen.
OVG sieht keine besondere Gefahr für Radfahrer
Das OVG kam nun entgegen dem Potsdamer Verwaltungsgericht zu der Ansicht, dass auf dem Zehlendorfer Damm keine besondere Gefährdungslage bestehe. Nur dann darf nämlich mit dem typischen blauen Verkehrszeichen die Benutzungspflicht eines Radweges angeordnet werden. Diese Gefährdung liege hier nicht vor, urteilten die Richter, die Benutzungspflicht des Radwegs somit unnötig. Geklagt hatte in dem neunjährigen Verfahren der Verkehrsreferent des Brandenburger ADFC, Peter Weis.
Ein Präzedenzfall?
Untere Rechts- oder Verwaltungsinstanzen berufen sich bei der Anordnung einer Radweg-Benutzungspflicht gern auf die hauseigene „Expertise“. Folglich werden gerne blaue Schilder aufgestellt, wo es die Verkehrssituation gar nicht gebietet. Im Fall des Zehlendorfer Damms nun wandten die Richter die seit 2010 bestehenden „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“ (ERA) an. Sie enthält präzisere Möglichkeiten zur Führung des Radverkehrs auf Fahrbahnen als der alte Katalog von 1995. Peter Weis sieht laut „Tagesspiegel“ das Urteil indessen als grundsätzlich an für die Entscheidung in ähnlichen Fällen in Brandenburg. Während die ERA in anderen Ländern als Regel diene, entscheide man in Brandenburg oft noch eigenem Gutdünken, gibt ihn der „Tagesspiegel“ wider. Die Chance, dass sich dieses Verhalten nun ändere, sei mit dem Urteil gewachsen. Wollen wir es hoffen!
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